Rechtliches

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Nachweisbarkeit von Substanzen:

Nachstehende Zeitangaben sind nur als Richtwerte zu verstehen, da sie von Konsumregelmäßigkeit, körperlicher Verfassung und Konsummenge abhängig sind:

Substanz        Nachweisbarkeit im Blut Nachweisbarkeit im Urin
Cannabis bis zu 12 Stunden (Abbauprodukte 2 – 3 Tage bei gelegentlichem und 3 Wochen bei regelmäßigem Konsum) 3 – 30 Tage, manchmal bis zu 3 Monaten, je nach Dauer und Intensität des Konsums
Speed 8 – 30 Stunden 2 - 4 Tage
Ecstasy bis zu 24 Stunden 2 – 4 Tage
GHB bis zu 8 Stunden bis zu 12 Stunden
Psilocybin einige Stunden 2 - 4 Tage
LSD bis zu 12 Stunden 2 – 4 Tage
Kokain bis zu 2 Stunden (Abbauprodukte bis zu 24 Stunden) 2 – 3 Tage
Heroin bis zu 2 Stunden (Abbauprodukte 2 - 3 Tage) 2 – 4 Tage
Methadon bis zu 24 Stunden 2 - 4 Tage

Quelle: https://de.know-drugs.ch

Unter Suchtmittel versteht das Gesetz Suchtgifte, psychotrope Stoffe und sogenannte Drogenausgangsstoffe. Sie haben die Eigenschaft Abhängigkeit sowie Sucht hervorzurufen.

Suchtgifte (beispielsweise Kokain, LSD, Heroin), als psychotrop geltende Stoffe (insbesondere Halluzinogene, Tranquilizer, Sedativa) sowie die bei der Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen verwendeten Drogenausgangsstoffe (Vorläuferstoffe) sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

Die genaue Benennung der Substanzen und Stoffe im Gesetz hat dann Relevanz, wenn beispielsweise unter der Bezeichnung Ecstasy Substanzen in Umlauf gebracht werden, welche nicht dem Suchmittelgesetz unterliegen (zum Beispiel: Koffein, Paracetamol). Bezogen auf den Einzelfall wäre dann die genaue chemische Zusammensetzung zu untersuchen, um ermitteln zu können, ob Suchtmittel enthalten sind.

In seinen Bestimmungen stellt das Suchtmittelgesetz den Erwerb (beispielswiese Kauf, Tausch, Geschenk), den Besitz (beispielweise das Mitrauchen bei einem Joint, das Aufbewahren), die Erzeugung (die Umwandlung in andere Stoffe, das Trennen des Harzes von der Cannabispflanze), die Beförderung (von einem Ort zum anderen), die Ein- und Ausfuhr, das Anbieten, das Überlassen oder Verschaffen (beispielsweise Überlassen eines Ausweises zum Erwerb von Suchtgift) unter Strafe.

Darüber hinaus ist auch der Anbau von Opiummohn, des Kokastrauches, der Cannabispflanze sowie von psilocin-, psilotin- oder psilocybinhaltigen Pilzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung bzw. des Suchtgiftmissbrauchs verboten und mit Strafe bedroht.

Der Konsum von Suchtmitteln für sich allein gesehen ist zwar nicht strafbar, da jedoch das Konsumieren grundsätzlich mit Erwerb und Besitz von Suchtmitteln in Verbindung steht, macht man sich auch diesfalls strafbar.

Ebenso fallen psychotrope Stoffe wie beispielsweise Benzodiazepine (= verschreibungspflichtige Medikamente) unter das Suchtmittelgesetz. Wer aber Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten für den persönlichen Gebrauch erwirbt, besitzt, befördert, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, verstößt damit nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Dies jedoch nur, wenn dabei nicht die gesetzlich festgelegte Grenzmenge überstiegen wird.

Wenn es um die Frage nach der Strafhöhe geht, sind zunächst die Grenzmengen interessant. Mittels Verordnungen sind für die einzelnen Suchtgifte und psychotropen Stoffe Grenzmengen bezogen auf die Reinsubstanz des einzelnen Wirkstoffes festgelegt. Als Untergrenze gilt jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Zusammenhängend wird auch dem Gewöhnungsverhalten von an einer Sucht erkrankten Personen sowie der Eignung der Substanzen eine Gewöhnung hervorzurufen, Beachtung geschenkt.

Grenzmengen bezogen auf die Reinsubstanz sind beispielsweise:

  • MDMA: 30g
  • THC: 20g
  • Morphin: 10g
  • Heroin: 3g
  • Kokain: 15g
  • (+)-Lyserid, LSD, LSD-25: 0,01g

Liegt nun die Menge unter der von den Verordnungen bestimmten Grenzmengen, ist der Strafrahmen wesentlich geringer als bei großen Mengen. Man spricht in diesem Fall von einer geringen Menge.  Im Falle von geringen Mengen fällt die Strafdrohung in Bezug auf Suchtgifte bei gewerbsmäßiger Ausübung oder beim Begehen der Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie beim Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von  Suchtgiften gegen Entgelt in der Öffentlichkeit, sei es auch in einem öffentlichen Gebäude, allerdings strenger aus als wenn die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wird. Im Falle von Gewerbsmäßigkeit haben dabei Personen, welche an Suchtmittel gewöhnt sind und die Straftat vorwiegend begehen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, eine geringere Strafe zu erwarten (Strafdrohung Suchtgifte siehe § 27 SMG, Strafdrohung psychotrope Stoffe siehe § 30 SMG).

Eine große Menge besteht hingegen dann, wenn die in den Verordnungen bestimmten Werte überschritten werden (Suchtgifte: §§ 28, 28a SMG; psychotrope Stoffe: §§ 31, 31a SMG), wobei für Suchtgifte auch übergroße Mengen gesetzlich definiert sind (= 25fache der Grenzmenge). Das Suchtmittelgesetz stellt hierbei die Tatbestände des Suchtgifthandels und des Handels mit psychotropen Stoffen sowie die Vorbereitung zum Handel unter Strafe.

Auch der unerlaubte Umgang mit Drogenausgangsstoffen wird unter Strafe gestellt. Dabei wird in Hinblick auf das Strafmaß ebenso auf der Menge abgestellt (Strafdrohung Drogenausgangsstoffe § 32 SMG).

Sollte man im Falle eines Missbrauchs von Suchtmitteln zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und sonst auch möglicherweise bereits bestehende Verurteilungen an Anzahl und Strafhöhe die vom Gesetz vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten, so besteht eine Auskunftsbeschränkung. Das bedeutet, dass in der für berufliche oder private Zwecke ausgestellte Strafregisterbescheinigung die Verurteilung nicht aufscheint.

Das Suchtmittelgesetz folgt unter anderem auch dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“. Hierbei wird versucht Einsicht oder auch Änderung im eigenen Suchtverhalten zu bewirken, in dem in bestimmten Fällen ganz oder teilweise an die Stelle von Geld- oder Freiheitsstrafe gesundheitsbezogene Maßnahmen treten.  Dem Ziel, so eine Verbesserung oder im besten Fall auch ein Abkommen von Suchtmitteln zu erreichen, wird auf diese Weise versucht Rechnung zu tragen.

Das österreichische Suchtmittelgesetz kennt verschiedene Alternativen für straffällige suchtmittelabhängige Drogenkonsumenten*innen. Damit wird im Strafrecht dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“ Rechnung getragen. Im Wesentlichen sind dies folgende Alternativen:1

  • Vorläufiger Rücktritt von der (Straf-) Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft – § 35 SMG
  • Aufschub des Strafvollzuges - § 39 SMG
Vorläufiger Rücktritt von der (Straf-) Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Kein Gerichtsverfahren wird eingeleitet bzw. ein laufendes Gerichtsverfahren eingestellt, unter Setzung einer Probezeit von einem oder zwei Jahren, wenn, jemand

  • Suchtmittel nur bis zur Grenzmenge, ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder für den persönlichen Gebrauch eines anderen erworben, besessen, erzeugt, befördert, ein- und ausgeführt, angeboten, überlassen oder verschafft hat; oder
  • Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung angebaut hat; oder
  • „Magic Mushrooms“ angeboten, überlassen, verschafft oder zum Zwecke des Suchtgiftmissbrauchs angebaut hat,

und

  • die Person sich einer Untersuchung bei der Gesundheitsbehörde unterzogen hat und von dieser entweder  keine „gesundheits-bezogenen Maßnahme“ für notwendig erachtet wird oder die Gesundheitsbehörde eine solche für notwendig erachtete und sich die betroffene Person bereit erklärt, sich dieser zu unterziehen.
Aufschub des Strafvollzuges

Eine verhängte Haftstrafe muss nicht sofort angetreten oder eine verhängte Geldstrafe sofort beglichen werden, wenn

  • die Verurteilte/ der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist, und
  • die Verurteilung nicht in Zusammenhang mit einem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel steht, oder
  • die Verurteilung nicht im Zusammenhang mit Beschaffung von Suchtmitteln steht und eine Geldstrafe oder Freiheitstrafe größer als drei Jahre verhängt wurde, und
  • sich die Verurteilte/der Verurteilte bereiterklärt sich einer „gesundheitsbezogenen Maßnahme“ zu unterziehen.

Wenn die „gesundheitsbezogene Maßnahme“ erfolgreich absolviert wurde, so hat das Gericht die unbedingte Freiheits- oder Geldstrafe in eine bedingte mit einer Probezeit umzuwandeln.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen

Als gesundheitsbezogene Maßnahmen für den vorläufigen Rücktritt oder Einstellung des Gerichtsverfahrens bzw. Aufschub des Strafvollzuges kommen hierfür in Frage,

  • die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes,
  • die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
  • die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
  • die Psychotherapie sowie
  • die psychosoziale Beratung und Betreuung 

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.


[1] Vgl https://www.oesterreich.gv.at/themen/ gesundheit_ und_notfaelle/sucht/2/1/Seite.1520620.html [13.01.2019].

Europaweit sind in den letzten Jahren zunehmend Stoffe mit psychoaktivem Wirkpotenzial aus unterschiedlichen chemischen Substanzklassen im Umlauf, die nicht der internationalen Suchtmittelkontrolle unterliegen. Neue Psychoaktive Substanzen sind unter anderem auch bekannt als Research Chemicals, Legal Highs oder Designerdrogen. Bei vielen dieser Substanzen handelt es sich um Forschungschemikalien, oft sind es Abfallprodukte aus der Arzneimittelforschung. Allen Substanzen ist gemein, dass sie vor allem in Labors in Asien zumeist in großem Maßstab produziert werden.

Zwei Ursachen machen es der Produktion und dem Handel leicht, die internationalen und nationalen Suchtmittelbestimmungen immer wieder zu umgehen: Einerseits die überaus große Anzahl solcher Chemikalien, und andererseits die Möglichkeit, durch Veränderungen an der Molekularstruktur immer wieder neue chemische Verbindungen zu schaffen. Dieser Hintergrund macht es dem Gesetzgeber schwer, gegen diese Besorgnis erregenden Entwicklungen effektiv vorzugehen. Geeignete Lösungen werden EU-weit diskutiert. In Österreich ist als Reaktion auf diese komplexe Situation seit 1.1.2012 das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) und die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (NPSV) in Kraft.1

 


[1]https://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Drogen_Sucht/Drogen/Das_Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz_NPSG_und_die_Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung_NPSV, [10.04.2018].

Das mit 1.1.2012 in Kraft getretene Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) verbietet das Geschäftemachen mit synthetisch hergestellten Substanzen, die nicht der Drogengesetzgebung unterliegen aber darauf ausgerichtet sind, im Körper eine drogenartige Wirkung zu erzielen.

Das Gesetz soll Produktion und Handel treffen, die aus Profitinteresse auf „legale“ Chemikalien mit psychoaktivem Wirkpotenzial zurückgreifen, um die internationale Suchtmittelkontrolle und Drogengesetzgebung zu umgehen und so Sanktionen zu entkommen.  Eine allfällig legale Verwendung der in Rede stehenden Chemikalien zu gewerblichen Zwecken oder zu Forschungszwecken wird durch die Regelungen nicht berührt.

Mit den Maßnahmen, die durch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) geschaffen wurden, stehen wichtige Instrumente zur Verfügung, um gegen Personen aus Produktion und Handel vorzugehen und die Substanzen und Produkte aus dem Verkehr ziehen zu können. Auf Nachfrageseite sind wichtige Maßnahmen die Prävention, Aufklärung und Erziehung.1

Die Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Überlassung und Weitergabe der Substanz an Dritte, um daraus einen Vorteil zu ziehen, ist laut NPSG verboten.

NPS werden in jedem Fall von der Polizei beschlagnahmt. Wird im Zuge der Ermittlungen festgestellt, dass man diese gewinnbringend weitergegen wollte, erfolgt eine Anzeige. Im Falle des Besitzes von NPS für den Eigengebrauch, sind keine Strafmaßnahmen vorgesehen. Es erfolgt jedenfalls eine Mitteilung an die Gesundheitsbehörde.

 


[1]https://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Drogen_Sucht/Drogen/Informationen_zu_Konsumrisiken, [10.04.2018].

Die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung bestimmt, welche Substanzen unter das Verbot des NPSG fallen. In der NPSV werden einzelne Substanzen bezeichnet und vorausschauend ganze Verbindungsklassen chemisch definiert. Dadurch kann das NPSG auf eine große Zahl psychoaktiv wirkender Substanzen sofort angewandt werden, egal ob es sich um eine neue Substanz handelt oder um Produkte, die daraus hergestellt worden sind.1

NPSV


[1]https://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Drogen_Sucht/Drogen/Das_Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz_NPSG_und_die_Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung_NPSV_, [10.04.2018].